Impressum/ Satzung
Impressum
Verantwortlicher und Vereinsadresse:
Vorsitzender: Thorsten Weper, Goethestr. 1, 37619 Bodenwerder
Tel. 05533/999713 Fax.999767 E-Mail: thorstenweper@freenet.de
Vertretungsberechtigt: Heiner Sauerland, 37619 Bodenwerder
Registergericht Hildesheim, Vereinsregisternummer: 11 VR 150024
Konto: IBAN DE84 2545 0110 0026 010934 NOLADE21SWB Sparkasse Weserbergland
Webmaster: Schriftführer Frank Weißsohn
Satzung
des Anglervereins Bodenwerder bis Heinsen e.V.
Der Anglerverein Bodenwerder bis Heinsen e. V. mit Sitz in Bodenwerder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke,,der Abgabenordnung. Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischervereinigung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier-, Gewässer-, Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) den Schutz und die Pflege der Gewässer und Ufer vor Verunreinigungen, sowie vor Minderung und Vernichtung der Fischnährtiere und des Fischbestandes.
b) die Hege der Fischbestände in den heimatlichen Gewässern durch Bestandsregulierung in Verbindung mit einheitlich geregelten Besatz- und Schutzmaßnahmen.
c) den Erhalt und die Wiederbesetzung bestandsbedrohter Fischarten.
d) den Erhalt und die Schaffung von Feuchtbiotopen und Schutzgehölzen für den Vogelschutz.
e) Pachtung und Kauf von Gewässern und Grundstücken zur Sicherung des Satzungszweckes.
f) die Zusammenfassung der Angler in einheitlicher Vertretung, um die fischereilichen Interessen gegenüber den Behörden zu sichern.
g) Förderung des Castingsports.
h) Förderung der Vereinsjugend.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landkreis Holzminden zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Der Verein führt als Mitglieder:
1. ordentliche Mitglieder,- 2. Jugendmitglieder,- 3. fördernde Mitglieder,- 4. Ehrenmitglieder.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jede Person sein oder werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Sie ist verpflichtet, die Gewässerordnung anzuerkennen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Bei einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht angegeben zu werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.Januar des Aufnahmejahres. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Berufs- und Nebenerwerbsfischer können nicht Mitglieder des Vereins werden.
§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer 1/4 jährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
§ 8
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
1. den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
2. sich durch Fischereivergehen oder Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt, oder solche Taten bewusst duldet.
3. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt.
4. die Mitgliedschaft zur Erlangen persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch von Fischen, Eigenpacht von Gewässern, die gegen den Verein steht, ausnutzt.
5. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes länger als 3 Monate nach Beginn des Kalenderjahres im Rückstand geblieben ist.
Die Vereinspapiere bleiben Eigentum des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; in den Punkten 1-4 nach Stellungnahme des Ältestenrates, der durch die Hauptversammlung eingesetzt worden ist. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht, die Beiträge bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres zahlen zu müssen.
§9
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem einmaligen Aufnahmebeitrag, dem Jahresbeitrag und der Verpflichtung, für den Vereinszweck Arbeitsstunden abzuleisten.
§ 10
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen :
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugendwart
7. dem Anglerwart
dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Obmann der Fischereiaufsicht
b) die/der Vorsitzende des Ältestenrates
c) die Vertreter der in Punkt 3-7 genannten Personen
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben bei Ablauf des Geschäftsjahres zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bzw. bis zur Bestätigung im Amt. In den Vorstand können keine Mitglieder gewählt werden, die in einem anderen Anglerverein ein Vorstandsamt bekleiden.
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
b) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
c) Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Kosten der Gastkarten sind dem Vorstand vorbehalten.
d) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich einzuberufen. Diese sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
e) Bei Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
f) Der Vorstand kann von der Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 11
Die Mitglieder, insbesondere Hauptversammlungen, haben die Aufgabe, die Festsetzung der Vereinsbeiträge und durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeute Ablehnung. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Hauptversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Zu ihr hat der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Hauptversammlung hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, jährlich die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen. Über die Mitglieder-bzw. Hauptversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 30 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen.
§ 13
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 11 oder § 12 der Satzung, aus deren Tagesordnung der Antrag der Satzungsänderung oder Auflösung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von 34 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen, die aus steuerlichen Gründen und aus Gründen der Gemeinnützigkeit notwendig werden, kann der Vorstand entscheiden.
§ 14
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle und Vergehen der Mitglieder, aufgrund der jeweils geltenden Ältestenratsordnung zu beraten und dem Vorstand zur Schlichtung bzw. Ahndung zu empfehlen, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied dazu angerufen wird. Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ältestenrates und bis zu vier Beisitzern. Der Vorsitzende des Ältestenrates wird aus den Reihen der durch die Hauptversammlung bestimmten Mitglieder des Ältestenrates innerhalb eines Monats nach der Wahl gewählt. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungs- oder Ehrenverfahrens ist schriftlich unter Angabe der Gründe und Beweise beim Vorsitzenden des Ältestenrates einzureichen. Der Vorsitzende des Ältestenrates hat baldmöglichst den Ältestenrat einzuberufen und nach Beratung das Beratungsergebnis dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Alle weiteren Einzelheiten sind in der Schlichtungs- und Ältestenratsordnung bestimmt.
Die Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Februar 2018 neu gefasst und beschlossen worden. Die bisherige Satzung tritt hiermit außer Kraft.
Bodenwerder, den 24.02.2018
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim am 19.06.2018 unter der Nummer 150024.